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Verbraucherberatung Bochum informiert

P-Konto im Blickpunkt

Die Rechtslage ist klar: Mit einem P-Konto steht ein unpfändbarer Betrag zur Verfügung, um zum Beispiel Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen zu können. Doch Betroffene haben es oft nicht leicht. Laura Scholz und Kim Redtka von der Beratungsstelle Bochum geben anlässlich der Aktionswoche vom 15. bis 19. Juni Tipps, wie sie Schutz des P-Kontos in Anspruch nehmen und damit ihr Existenzminium sichern können.

Hintergrund: Rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland sind überschuldet. Kommt es dann zu einer Kontopfändung, gilt ein gesetzlich garantiertes Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Darüber informiert die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung.             

So bekommt man ein P-Konto

Dafür müssen Betroffene ihre Bank oder Sparkasse lediglich auffordern, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln mit dem Hinweis, dass sie noch keines haben. Spätestens nach vier Geschäftstagen muss das P-Konto eingerichtet sein, und zwar auch ohne per-sönlichen Termin oder besondere Formulare. Das gilt auch dann, wenn das Konto bei der Umwandlung im Minus ist.

So funktioniert ein P-Konto

Auf dem Pfändungsschutzkonto steht Schuldnern monatlich mindestens der Grundfreibetrag zur Verfügung. Für Menschen mit Unterhaltspflichten oder besonderen Lebenslagen können erhöhte Freibeträge gelten. Dafür benötigen Kontoinhaber dann eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung oder in besonderen Fällen eine gerichtliche Entscheidung.

Wichtig zu wissen: Die Bank oder Sparkasse darf die Einrichtung des P-Kontos nicht an Bedingungen knüpfen. Es müssen keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden, die Bedingungen des bisherigen Kontos gelten weiter. Auch ein Konto-Minus muss nicht vorher ausgeglichen werden, der nächste Zahlungseingang muss jedenfalls als Guthaben zur Verfügung stehen. Und es dürfen durch die Umwandlung in ein P-Konto auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.          

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